Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Winkler Personalgesellschaft mbH (Verleiher) besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach §§
1 und 2 des Gesetzes zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) vom 07. August 1972.

2. Unser Unternehmen stellt seinen Kunden seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur
Verfügung. Für die Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten des Weiteren unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Entleihers (Kunde). Die Aufnahme unserer Arbeitnehmer ist
gleichsam die Anerkenntnis selbiger. Unsere Mitarbeiter stehen in keinerlei vertraglichen Bindung zum Kunden (Entleiher).
Mitarbeiterdisposition und Mitarbeiteraustausch werden ausschließlich durch den Arbeitgeber (Verleiher) getätigt, unter
Berücksichtigung der Entleiherbedürfnisse, nach vorheriger und sorgfältiger Auswahl unserer Mitarbeiter.

3. Unsere Mitarbeiter unterliegen der Weisungsbefugnis des Auftraggebers (Entleiher) und arbeiten unter dessen Aufsicht
und Anleitung. Die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts und der Arbeitssicherheit sind vom Entleiher
einzuhalten und zu gewährleisten. Unfallverhütungsvorschriften und jeweilige Maßnahmen am Arbeitsplatz werden unseren
Mitarbeitern vor Arbeitsaufnahme, vom Entleiher (Kunde) mitgeteilt. Bei einem Arbeitsunfall ist der Entleiher (Kunde)
verpflichtet, unverzüglich dem Verleiher (Arbeitgeber) dies mitzuteilen. Des Weiteren ist eine unzulässige Abwerbung
unserer Mitarbeiter nach § 1 UWG und § 826 BGB nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen führen somit zu
Schadensersatzansprüchen. Die Arbeitszeitnachweise sind nach Arbeitseinsatz, spätestens wöchentlich vom Entleiher
(Kunde) zu prüfen, gegenzuzeichnen und dem Verleiher, bzw. dessen Mitarbeitern auszuhändigen. Der
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss vor Arbeitsaufnahme vom Entleiher (Kunde) unterzeichnet werden und dem
Verleiher vorliegen. Sollte unser Mitarbeiter zu spät oder gar nicht erscheinen, ist dies unverzüglich dem Verleiher
(Arbeitgeber) zu melden.

4. Unsere Mitarbeiter werden nach sorgfältiger Auswahl für die erforderliche Tätigkeit dem Auftraggeber (Entleiher)
überlassen. Bei berechtigter Beanstandung innerhalb der ersten drei Stunden, ist der Entleiher (Kunde) für diesen Zeitraum
nicht zur Zahlung verpflichtet. In diesem Fall ist der Verleiher für geeigneten Ersatz verpflichtet, sofern dies möglich ist.
Ausländische Mitarbeiter müssen im Besitz einer Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis sein. Des Weiteren müssen alle
gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften einer Beschäftigung erfüllt sein. Der Verleiher (Winkler Personalgesellschaft mbH)
ist verpflichtet seinen Arbeitgeberpflichten (Lohnzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge etc.) nachzukommen.

5. Für anvertraute Sach- und Geldwerte übernimmt der Verleiher hinsichtlich seiner Mitarbeiter keine Haftung.
Bei vorsätzlichem bzw. grobfahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter haften diese selbst. Bei Schadensansprüchen Dritter
sind wir freigestellt.

6. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gilt als gekündigt, wenn Zahlungsverzug, drohender Konkurs, Nichteinhaltung
vertraglicher Bestimmungen und Verstöße gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt.

7. Bei nicht vorhersehbaren und außergewöhnlichen Umständen (höhere Gewalt) sind berechtigte Absagen und Änderungen
von Vertragsabschlüssen zulässig.

8. Die Übernahme eines Leiharbeitnehmers regeln die Parteien wie folgt:
Bei reiner Vermittlung ohne vorherige Überlassung: Das 200 fache des vereinbarten Stundensatzes.
Im 1. Monat der Überlassung: Das 175-fache des vereinbarten Stundensatzes.
Im 2. Monat der Überlassung: Das 150-fache des vereinbarten Stundensatzes.
Im 3. Monat der Überlassung: Das 125 fache des vereinbarten Stundensatzes.
Im 4. Monat der Überlassung: Das 100 fache des vereinbarten Stundensatzes.
Im 5. Monat der Überlassung: Das 50 fache des vereinbarten Stundensatzes.
Im 6. Monat der Überlassung: Das 25 fache des vereinbarten Stundensatzes.
Ab dem 7. Monat der Überlassung entfallen die Honorarsätze.

9. Für die Rechnungslegung der Leistung unserer Mitarbeiter liegt prinzipiell die Bestellung des Auftraggebers (Entleiher) zu
Grunde. Leistungsüberschreitungen werden nach tatsächlich erbrachter Leistung berechnet.

10. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Etwaige Nebenabreden gelten als unzulässig.
Falls einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein sollten, wird die Gesamtheit
nicht berührt. Gerichtsstand ist Sitz des Verleihers.